Die Landeshauptstadt Stuttgart weist regelmäßig die Grundstücksbesitzer auf die Gefahren beim Verbrennen von Grünabfällen hin.

Diese Hinweise übernehmen wir gerne und möchten auch Sie zu diesem Thema informieren.

Immer wenn im Frühjahr nach dem Rückschnitt der Bäume und Sträucher auf den Streuobstwiesen und in den Gärten die Gartenabfälle und das Grüngut verbrannt werden, häufen sich Klagen der Bevölkerung über dichte, beißende Rauchschwaden. Auch in Altbach kann man das gerade jetzt Frühjahr immer wieder beobachten.

Das Verbrennen von Pflanzlichen Abfällen ist nach der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974“ an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Sie müssen vollständig erfüllt sein, was in der Praxis allerdings nur selten zutrifft.

Holz ist nur dann ausreichend trocken (maximal 30 Prozent Restfeuchte), wenn es mindestens drei Jahren vor Regen geschützt gelagert wurde.

Laub, frisches Astmaterial sowie feuchte oder nasse pflanzliche Abfälle dürfen überhaupt nicht verbrannt werden. Denn Voraussetzung für eine vollständige schadstoffarme Verbrennung bilden trockenes Material, genügend Luftzufuhr und eine ausreichend hohe Temperatur. Ansonsten kommt es zu starker Rauchentwicklung, und die organische Materie im Grüngut wird nicht komplett in Kohlendioxid und Wasser umgewandelt, zusätzliche giftige Gase entstehen.

Der stinkende Qualm ist stark gesundheitsschädlich.

Bei der Verbrennung von nassem Schnittgut und Grünabfällen entstehen das giftige Kohlenmonoxydgas und zahlreiche organische Verbindungen mit teils krebserregender Wirkung wie zum Beispiel polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK;Bestandteile von Teer). Zudem produziert ein mittleres Gartenfeuer in sechs Stunden gleich viel Ruß und Rauchpartikel, wie 250 Autobusse während eines ganzen Tages. Vor dem Hintergrund der zum Teil hohen Feinstaubbelastung in unserer Region ist das nicht vertretbar.

Voraussetzungen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle:

DIE PFLANZLICHEN ABFÄLLE stammen von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken; sind außerhalb der bebauten Ortsteile angefallen (Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch); sind aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit ungeeignet zur Einarbeitung in den Boden; sollen auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind; sind genügend trocken.

 

WEITERE BEDINGUNGEN:

  • Das Feuer kann ständig unter Kontrolle gehalten werden.

  • Verkehrsbehinderungen durch Rauchentwicklung sind ausgeschlossen.

  • Erhebliche Belästigungen durch Rauch und Geruch sind ausgeschlossen.

  • Gefahrbringender Funkenflug ist ausgeschlossen.

  • Mindestabstände können eingehalten werden (200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, 100 m zum Wald, 50 m von Gebäuden und Baumbeständen).

  • Starker Wind ist ausgeschlossen.

  • Das Verbrennen geschieht zwischen Sonnenaufgang und -untergang.

  • Die Feuerstelle ist dauernd beaufsichtigt.

  • Das Verbrennen größerer Mengen wurde rechtzeitig vorher bei der Gemeindeverwaltung angezeigt.

 

Nur wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist das Verbrennen erlaubt. Ist nur ein Kriterium nicht erfüllt, ist das Verbrennen verboten.

Schon öfter kam es vor, dass ein Gartenfeuer außer Kontrolle geraten ist und große Schäden angerichtet hat.

Es gibt Alternativen zum Verbrennen! Grünabfälle zu verwerten, ist bedeutend umweltverträglicher!

Bei Feld- und Gartenarbeiten kann das anfallende Astmaterial beispielsweise gehäckselt und als Strukturmaterial für die Kompostierung oder als Abdeckmaterial für Rekultivierungen verwendet werden. Viele Gartenabfälle können auch ohne Bedenken einer Kompostierung zugeführt werden. Dazu gehören Baum und Strauchschnitt, Stauden, Unkräuter, Grasschnitt und Laub.

Wenn Sie keine Möglichkeit zur Kompostierung haben bitten wir Sie, Ihre Grüngutabfälle bei einer der Sammelstellen des Landkreises abzuliefern. Das ist in jedem Fall besser für die Umwelt und für Ihre eigene Sicherheit. Das Grüngut wird so einer nachhaltigen Kompostierung zugeführt und kann sinnvoll wieder verwendet werden.

Im Landkreis Esslingen gibt es 34 Grünschnitt-Sammelplätze und 9 Kompostierungsanlagen, auf denen Sie Garten- und Grünabfälle anliefern können. Verholzte Grünabfälle können grundsätzlich auch in der Biotonne entsorgt werden. Sind die Äste aber dicker und länger, bietet sich die Abgabe bei einer der Grünschnitt-Sammelplätze oder bei einer der Kompostierungsanlagen an. Dort können Mengen bis 2 m3 pro Tag (Äste bis 1,5 m Länge und 20 cm Durchmesser) kostenlos abgegeben werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auch im Internet unter

http://www.awb-es.de/selbstanlieferung/entsorgungseinrichtungen

Und sollte es trotzdem einmal brenzlig für Sie werden stehen wir Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung und helfen Ihnen gerne!

Ihre Kameradinnen und Kameraden der Altbacher Feuerwehr

 

Text: Götz Schleith