Immer wenn im Herbst nach den Aufräumarbeiten im Wald, auf den Feldern und in den Gärten die Gartenabfälle und das Grüngut verbrannt werden, häufen sich Klagen der Bevölkerung über dichte, beißende Rauchschwaden. Das Verbrennen von Pflanzlichen Abfälle ist nach der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974“ an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen vollständig erfüllt sein, was in der Praxis allerdings nur selten zutrifft. Holz ist nur dann ausreichend trocken (maximal 30 Prozent Restfeuchte), wenn es mindestens ein (Fichte, Pappel) bis zu drei Jahren (Eiche, Buche) vor Regen geschützt gelagert wurde. Laub, frisches Astmaterial sowie feuchte oder nasse pflanzliche Abfälle dürfen überhaupt nicht verbrannt werden. Denn Voraussetzung für eine vollständige schadstoffarme Verbrennung bilden trockenes Material, genügend Luftzufuhr und eine ausreichend hohe Temperatur. Ansonsten kommt es zu starker Rauchentwicklung, und die organische Materie im Grüngut wird nicht komplett in Kohlendioxid und Wasser umgewandelt, zusätzliche giftige Gase entstehen.

Der stinkender Qualm ist stark gesundheitsschädlich. Bei der Verbrennung nasser Grünabfälle entstehen das giftige Kohlenmonoxydgas und zahlreiche organische Verbindungen mit teils krebserregender Wirkung wie zum Beispiel polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK; Bestandteile von Teer). Zudem produziert ein größeres Gartenfeuer in sechs Stunden gleich viel Russ und Rauchpartikel, wie 250 Autobusse während eines ganzen Tages. Vor dem Hintergrund der zum Teil hohen Feinstaubbelastung in unserer Region ist das nicht vertretbar.

Voraussetzungen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle:

DIE PFLANZLICHEN ABFÄLLE

stammen von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken; sind außerhalb der bebauten Ortsteile angefallen(Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch);

sind aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit ungeeignet zur Einarbeitung in den Boden; sollen auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind; sind genügend trocken.

WEITERE BEDINGUNGEN

  • Das Feuer kann ständig unter Kontrolle gehalten werden.
  • Verkehrsbehinderungen durch Rauchentwicklung sind ausgeschlossen.
  • Erhebliche Belästigungen durch Rauch und Geruch sind ausgeschlossen.
  • Gefahrbringender Funkenflug ist ausgeschlossen.
  • Mindestabstände können eingehalten werden (200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, 100 m zum Wald, 50 m von Gebäuden und Baumbeständen).
  • Starker Wind ist ausgeschlossen.
  • Das Verbrennen geschieht zwischen Sonnenaufgang und untergang.
  • Die Feuerstelle ist dauernd beaufsichtigt.
  • Das Verbrennen größerer Mengen wurde rechtzeitig vorher beim Amt für öffentliche Ordnung angezeigt.

Nur wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist das Verbrennen erlaubt. Ist nur ein Kriterium nicht erfüllt, ist das Verbrennen verboten..

Verwerten anstelle verbrennen Grünabfälle zu verwerten, ist bedeutend umweltverträglicher! Bei Feld- und Gartenarbeiten kann das anfallende Astmaterial beispielsweise gehäckselt und als Strukturmaterial für die Kompostierung oder als Abdeckmaterial für Rekultivierungen verwendet werden. Ernterückstände aus Ackerkulturen werden schon heute normalerweise gehäckselt und als Gründünger auf dem Feld direkt eingearbeitet. Viele Gartenabfälle können auch ohne Bedenken einer

Kompostierung zugeführt werden. Dazu gehören Baum und

Strauchschnitt, Stauden, Unkräuter, Grasschnitt und

Laub.